Landesfischereiverband Sütdirol

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Fischerverein Olang - Vereinsstatuten Art.1 – Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Fischerverein Olang“ – Abkürzung FVO; auf I

Vereinsstatuten

Art.1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Fischerverein Olang“ – Abkürzung FVO; auf Italienisch „Associazione Pescatori Valdaora“ – Abkürzung APV
Der "Fischerverein Olang" wurde nach dem Willen der Fischer gegründet. Er hat seinen Sitz in Olang Kanonikus Gamper Weg 7.

Art.2 – Ziel und Zweck

Der Verein verfolgt das Ziel der Erhaltung eines artenreichen, gesunden und bodenständigen Fischbestandes und er betrachtet die Hegetätigkeit des Fischers als einen Teil des Naturschutzes, weil er darin den Schutz und Erhaltung des Fischbestandes sieht. Der Verein wird mit allen verfügbaren Kräften der Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen des Fischbestandes entgegenwirken.
Im Besonderen schützt der Verein die Interessen der Mitglieder, wobei ihnen vor allem die besten Möglichkeiten garantiert werden, die Fischerei frei auszuüben. Der Verein wird jede nützliche Initiative wahrnehmen, um die Fischerei zu fördern und die Natur und die Gewässer in ihrer Ursprünglichkeit zu erhalten und sie vor Belastungen jedweder Art zu schützen.
Zweck und Aufgabe des Vereins
1.] Fördern der Fischerei als Hegemaßnahme.
2.] Beratung der Mitglieder in Belangen der Fischerei und Förderung des Fischereiwesens.
3.] Kauf, Verkauf, Pacht, Verpachtung, Führung von Immobilien und Anlagen, sowie die Bewirtschaftung von Gewässern.
4.] Beitritt zu Verbänden im In- und Ausland.
5.] Förderung Umwelt- und Naturschutz, Beratung, Schulung der Jugend in Belangen Fischerei.
6.] Organisation von Lehrfahrten zu  den verschiedenen Fischereigewässern im In- und Ausland.
7.] Alle Maßnahmen zu treffen, welche zur Erreichung des Vereinszieles förderlich sind.

Art.3 – Ehrenamtlichkeit und Gemeinnützigkeit

Der „Fischerverein Olang“ verfolgt keine Gewinnabsichten. Die Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt und die Leistungen der Mitglieder werden ehrenamtlich erbracht. Den ehrenamtlichen Mitgliedern dürfen nur die für den Verein ausgelegten Spesen, ebenso wie die tatsächlichen Kosten, ersetzt werden, allerdings letztere nur in dem vom Vereinsausschuss festgelegten Ausmaß.
Der Verein hat eine soziale Ausrichtung, ist auf dem Prinzip der Solidarität aufgebaut und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Art.4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.] Dem Verein können alle Fischer und Fischerinnen angehören, welche mit den Zielsetzungen des Vereines und mit den gegenwärtigen Satzungen einverstanden sind und durch aktive Mitarbeit den Verein fördern und keinerlei gegenteilige Ziele verfolgen. Passive Mitglieder sind solche die den Verein moralisch und finanziell unterstützen, Ehrenmitglieder jene, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
2.] Die Mitgliedschaft im Verein erfolgt auf unbeschränkte Zeit und kann nicht für eine zeitlich begrenzte Dauer festgesetzt werden.
3.] Bei Anträgen von Minderjährigen auf Mitgliedschaft ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
4.] Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
5.] Jedes Mitglied hat in der Mitgliedervollversammlung aktives und passives Wahlrecht. Alle Mitglieder des Vereines müssen alljährlich einen Mitgliedsbeitrag zahlen, dessen Höhe vom Ausschuß Jahr für Jahr neu festgelegt wird. Das Bezahlen des Mitgliedsbeitrages gibt dem Fischer das Recht, alle Privilegien und Vorteile zu genießen, die der Verein erhält und seinen Mitgliedern anbietet. Die Mitglieder sind verpflichtet an der Mitgliedervollversammlung teilzunehmen, hierzu pünktlich zu erscheinen, Kameradschaft zu halten und den Verein in seinen Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen und haben das Ansehen des Vereines und des Fischers überhaupt jederzeit zu wahren und die ihnen vom Verein anvertrauten Einrichtungen in sauberem und gutem Zustand zu erhalten; bei mutwilligen Beschädigungen kann der Vorstand Ersatz verlangen. Die Gültigkeit des Vereinsausweises, der nach der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ausgestellt wird, ist auf jenes Rechnungsjahr begrenzt, in welchem der Ausweis ausgestellt wurde, und das unabhängig vom Ausstellungsdatum. Für Zahlungsfristen und Zahlungsmodalitäten des Mitgliedsbeitrages gelten die jeweiligen Bestimmungen, die vom Ausschuß des Vereines festgesetzt werden.
6.] Mitglieder unter achtzehn Jahren können in den Vereinsorganen kein Amt bekleiden, wohl aber Aufgabenbereiche übernehmen. Minderjährige haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs kein aktives und passives Stimmrecht in der Mitgliedervollversammlung.
7.] Über die Aufnahme eines Mitgliedes im Verein entscheidet der Ausschuss.
8.] Alle aufgenommenen Mitglieder sollten gleichzeitig auch Mitglieder des Verbandes sein, dem sich der Verein angeschlossen hat.

Art.5 - Geschäftsjahr

Das Rechnungsjahr des „Fischervereines Olang“ beginnt mit 1. Jänner und endet jeweils am 31. Dezember.

Art.6 - Vereinsvermögen

Die Einnahmen, die Förderungen und Spenden und die mit diesen Mitteln erworbenen Gegenstände, Liegenschaften oder Fischereirechte bilden das gemeinsame Vermögen des Vereines.
Das Vermögen des Vereines gehört den Mitgliedern, die für die Gewinne bzw. Verluste verantwortlich sind. Das Vereinsvermögen kann weder während des Bestehens des Vereines noch bei Auflösung, aus welchem Grund auch immer, unter den Mitgliedern aufgeteilt noch können die einzelnen Mitglieder weder, die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, noch im Falle des Austrittes, Ausschlusses, oder bei Auflösung des Vereines, ihren Anteil am Vereinsvermögen fordern.
Es ist dem Verein untersagt, direkt oder indirekte Gewinne, Verwaltungsüberschüsse sowie Rücklagen, Reserven oder Kapitalanteile voll oder auch nur teilweise, zu verteilen.
Die Mittel des Vereines sowie etwaige Gewinn oder Verwaltungsüberschüsse müssen für die Realisierung der satzungsmäßigen Zwecke oder für damit direkt verbundene Zielsetzungen verwendet werden.

Art.7 – Auflösung des Vereines

Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines und die Zuweisung des Vereinsvermögens auf andere gemeinnützige Vereine, nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder in der Mitgliedervollversammlung erforderlich.

Art.8 – Mitgliedervollversammlung - Aufgaben

Das höchste Organ des Vereines ist die Mitgliedervollversammlung, die vom Ausschuß in ordnungsgemäßer Art und Weise mindestens einmal im Jahr, innerhalb 15. Februar, einberufen wird. Auch muß eine Versammlung im Fall einer begründeten Anfrage mindestens eines Zehntels der Mitglieder, oder wenn es der Ausschuß als notwendig empfindet, einberufen werden. All jene, die den Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß bezahlt haben, nehmen an der Versammlung teil. Die erste Einberufung der Vollversammlung ist gültig, wenn die Hälfte plus einer der eingeschriebenen Mitglieder anwesend oder durch bevollmächtigte Mitglieder vertreten ist. Eine halbe Stunde nach der ersten Einberufung wird die Vollversammlung unabhängig von der Nummer der Anwesenden als gültig erklärt und ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, außer bei Vereinsauflösung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen normalerweise durch Handaufheben. Auf Verlangen von wenigstens einem Drittel der anwesenden Mitglieder erfolgt die Abstimmung durch Stimmzettel. Die Einberufung der Versammlung muß schriftlich oder in einer Form erfolgen, wie sie der Ausschuß für angemessen empfindet, und zwar mindestens fünf Tage vor der Zusammenkunft, mit Bekanntgabe des Datums, der Uhrzeit, des Ortes und der Tagesordnung.

Bei der Mitgliedervollversammlung kann der Vereinsausschuss die Vertrauensfrage stellen oder ein Zehntel (1/10) der Mitglieder einen Misstrauensantrag gegen den Vereinsausschuss einbringen. Misstrauensanträge sind nur dann gültig, wenn sie fünf Tage vor der Mitgliedervollversammlung am Vereinssitz schriftlich hinterlegt und von einem Zehntel (1/10) der Mitglieder unterzeichnet werden. Sollte die Mitgliedervollversammlung dem Vereinsausschuss das Vertrauen verweigern, muss derselbe zurücktreten. In diesem Fall müssen innerhalb von 60 Tagen Neuwahlen abgehalten werden. Die entsprechende Mitgliedervollversammlung muss vom scheidenden Vereinspräsidenten oder von einem Mitglied der Rechnungsprüfer einberufen werden. Bis zu den Neuwahlen darf der Vereinsausschuss nur mehr Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung beschließen. Erhalten zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen, so gilt der Jüngere als gewählt.
Die Mitgliedervollversammlung ist zuständig:
1.] die Wahl des Vereinsausschusses und der Rechnungsprüfer;
2.] die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung des abgelaufenen Tätigkeitsjahres;
3.] Festlegung allgemeiner Richtlinien für das Tätigkeitsjahr;
4.] Genehmigung und/oder Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung und/oder der Durchführungsbestimmungen,
5.] Entscheidungen über alle weiteren Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen,
6.] entscheidet auch den Beitritt und Austritt zu Verbänden im In- und Ausland.

Art.9 – Vereinsausschuss und Ämterverteilung

Der Verein wird von einem Ausschuss geleitet und verwaltet. Der Ausschuss besteht aus sieben oder neun Mitgliedern, die in der Mitgliedervollversammlung gewählt wurden. Die Mitgliedervollversammlung bestimmt vor der Wahl, ob sich der Ausschuss aus sieben oder neun Mitgliedern zusammensetzen wird. Der Ausschuß besteht aus:
 - dem Präsidenten;
 - dem Vizepräsident;
 - dem Kassier
 - dem Schriftführer;
 - den Ausschussmitgliedern.
Die Verteilung der entsprechenden Aufgaben auf die sieben oder neun Ausschussmitglieder wird vom Ausschuss bei Amtsantritt beschlossen. Ist der Präsident verhindert, wird er in allen seinen Tätigkeiten vom Vizepräsidenten vertreten; er kann sich aber auch von anderen Ausschussmitgliedern vertreten lassen. Der Präsident kann dringende Entscheidungen selbst, die nicht finanzielle Angelegenheiten betreffen, ohne Befragen des Ausschusses treffen, wenn eine Einberufung des Vereinsausschusses zeitlich nicht möglich erscheint. Der Präsident muss derartige Dringlichkeitsentscheidungen dem Ausschuss in der nächsten Vereinsausschusssitzung mitteilen und dieselben müssen ratifiziert werden. Die Entscheidungen des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Alle Entscheidungen müssen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitgliedern des Ausschusses getroffen und in einem eigens dafür angelegten Protokollverzeichnis festgehalten werden, welches vom Schriftführer und vom Sitzungsvorsitzenden unterzeichnet werden muss. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Ausschuss hält immer dann seine Sitzungen auf Einberufung des Präsidenten hin ab, wenn es als notwendig erachtet wird, oder wenn zwei amtierende Ausschussmitglieder es verlangen und eine unterschriebene Tagesordnung vorlegen.
Falls im Laufe der Amtsperiode, aus welchem Grund auch immer, ein oder mehrere Mitglieder des Ausschusses ausscheiden, nicht jedoch die Mehrheit, so können die im Amt verbliebenen für deren Ersetzung durch Kooption mit Vereinsmitgliedern Sorge tragen. Die kooptierten Personen verbleiben im Ausschuss für die verbleibende Amtsperiode.

Art.10 - Amtsdauer

Der Ausschuss bleibt drei Jahre lang im Amt. Die Ausschussmitglieder werden in jeder Mitgliedervollversammlung namentlich genannt.

Art.11 – Rechnungsprüfer -Revisoren

Die Mitgliedervollversammlung wählt unter anderem auch drei Rechnungsprüfer für drei Jahre aus den Reihen der Vereinsmitglieder. Sie können auch Außenstehende (nicht Mitglieder) des Vereines sein, dürfen aber nicht gleichzeitig Mitglieder des Ausschusses sein.


Art.12 – Haftung-Verbindlichkeiten

Der gesamte Vereinsausschuss haftet für die getätigten Rechtsgeschäfte grundsätzlich solidarisch. Bei Beschlussfassungen, die finanzielle Angelegenheiten betreffen, können einzelne Ausschussmitglieder bei ihrer Gegenstimme oder Enthaltung von der Haftung ausdrücklich entbunden werden. Die Haftungsentbindung muss in einem schriftlichen Protokoll festgehalten werden. Die Ausschussmitglieder haften dem Verein gegenüber nach den Vorschriften über den Auftrag (Mandat   Art. 1703 ZGB).
Für Verbindlichkeiten, die durch die den Verein vertretenden Personen eingegangen worden sind, können sich Dritte wegen ihrer Ansprüche an das Vereinsvermögen halten. Für diese Verbindlichkeiten haften persönlich und als Gesamtschuldner auch Personen, die im Namen und für Rechnung des Vereines gehandelt haben. (Art. 38 ZGB)

Art.13 – Aufgaben des Vereinsausschusses

Der Ausschuss hat die rechtliche Vertretung des Vereins in der Person des Präsidenten inne, der folgende Aufgaben hat:
a) Verwaltung des Vereinsvermögens;
b) Aufstellung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresabschlussrechnung, die zur Genehmigung den Mitgliedern in der Mitgliedervollversammlung unterbreitet werden muß;
c) Austragung von sportlichen Aktivitäten wie Vergleichsfischen.
d) Förderung aller Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden unternommen werden müssen, um den Mitgliedern eine bessere, freie Ausübung der Fischerei zu ermöglichen.
e) Entscheidungen über all jene Argumente zu treffen, die von der Vollversammlung vorgeschlagen wurden, und getroffene Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung durchführen.
f) Einberufung der Mitgliedervollversammlung wie in Art. 8 vorgesehen.
g) Ratifizierung von Dringlichkeitsbeschlüssen des Präsidenten;
h) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und andere Ehrungen an verdiente Personen;
i) Einstellung und Entlassung von Dienstpersonal;
j) Übertragung von Aufgaben, Befugnissen und Mandaten an Dritte;
k) Wahrnehmung aller weiteren Aufgaben, die ihm diese Satzung übertragen.

Art.14 – Aufgaben Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer müssen, wenn sie es als angebracht empfinden, die Zahlungsverzeichnisse überprüfen und unterschreiben und Jahr für Jahr darüber der Mitgliedervollversammlung Bericht erstatten. Die Mitgliedervollversammlung genehmigt die Jahresschlussrechnung und den Haushaltsvoranschlag.

Art.15 – Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
a.] durch freiwilligen Austritt oder Tod des Mitgliedes.
b.] durch Ausschluß, wenn sich ein Mitglied wiederholt gegen die Statuten oder die Kameradschaft vergangen hat, die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung mißachtet oder das Ansehen und die Interessen des Vereines schädigt. Der Ausschluß wird vom Ausschuß mit 2/3 Stimmenmehrheit, nach Anhörung der Mitgliedervollversammlung beschlossen. Das ausgeschlossene Mitglied verliert somit für die Zukunft das Anrecht auf die ihm zustehenden Ehrungen.
c] wenn der Mitgliedsbeitrag, trotz erfolgter Zahlungsaufforderung, nicht termingerecht einbezahlt wurde.
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes, aus welchem Grund auch immer, stehen diesem oder dessen Erben keinerlei Rechte auf Rückerstattung irgendeiner Summe oder irgendeines Vermögensanteiles des Vereines zu.

Olang, am 30. Jänner 2010.

Es unterzeichnet der Ausschuss: Zingerle Anton,  Zingerle Rudolf, Untergassmair Andreas, Heuschreck Jochen, Irenberger Claudia, Beikircher Werner, Schuster Hermann, Ploner Peter Paul, Steiner Martin.


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